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Rechtsirrtümer im E-Mail-Marketing Teil 2

Auch wenn wir im vorherigen Artikel schon einige Rechtsirrtümer behandelt haben, sind wir noch lange nicht am Ende. Denn es gibt durchaus noch eine Menge mehr Fehler, die beim E-Mail-Marketing begangen werden können. Die Folgen können gravierend sein. Auch wenn dies vielleicht nicht immer auf den ersten Blick den Anschein hat.

Rechtsirrtümer – Nummer 5: Die Double-Opt-in-Pflicht besteht in Deutschland!

Achtung Spam-Gefahr Rechtsirrtümer - © vector_master - Fotolia.comDas ist falsch! Dieses Verfahren ist gesetzlich bei uns nicht vorgeschrieben. Werbung könnte entsprechend auch auf der Basis der Single oder Confirmed Opt-in-Verfahren verschickt werden. Dennoch ist der Nachweise des Double Opt-in nicht zu vergessen. Dieser wird nämlich sehr gerne von den deutschen Gerichten verlangt, um zu sehen, ob der Empfänger wirklich sein Einverständnis für den Erhalt der Newsletter gegeben hat. Auf eine andere Weise einen entsprechenden Nachweis zu bekommen, gestaltet sich in den meisten Fällen sehr schwer.

Wir empfehlen daher dringend jedem unserer Lead-Motor Kunden: Nutzen Sie das Doppel-Optin-Verfahren, dass standardmäßig ohnehin im Lead-Motor aktiviert ist!

Rechtsirrtümer – Nummer 6: Die Einwilligung für E-Mail-Werbung ist immer gültig!

Auch das ist nicht richtig! Denn eine Einwilligung für E-Mail-Werbung kann nicht nur durch den Widerruf gelöscht werden, sondern auch durch einen dauerhaften Nichtgebrauch seine Wirkung verlieren. Entsprechend sollte man hier besonders vorsichtig sein und alle Daten und Fakten noch einmal genauer unter die Lupe nehmen.

Rechtsirrtümer – Nummer 7: Bestandskunden können einfach so angemailt werden!

Wer dies tut, begeht unter Umständen einen großen Fehler. Dennoch darf durch das Wettbewerbsrecht bei bestehenden Geschäftsbeziehungen ausnahmsweise auch eine Werbung ohne Einwilligung erfolgen.

Dafür müssen aber die restriktiven Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG greifen. Und das auch noch ohne Ausnahme. So muss die Adresse beim Kauf gewonnen worden sein. Weiterhin bezieht sich die Werbung dann auf eigene Dienstleistungen oder Produkte, die zudem auch noch dem gekauften Produkt ähnlich sind. Der Adressat hat auch nicht widersprochen. Darüber hinaus muss bei der Adressgewinnung und bei jeder weiteren Werbekontaktmöglichkeit eine deutliche Opt-Out-Möglichkeit gegeben werden (im Lead-Motor standarmäßig immer der Fall). Weiterhin muss auch der Hinweis auf die entstehenden Basiskosten durch den Widerruf erfolgen.

All diese Irrtümer nicht beim eigenen E-Mail-Marketing zu begehen, ist sicherlich keine leichte Aufgabe. Aber sehr wichtig, um möglichen Ärger oder auch Abmahnungen vermeiden zu können.

Sollten Sie sich unsicher sein, was Ihr eigenes E-Mail-Marketing angeht, kann es nicht schaden, einfach einen Juristen um Rat zu fragen. Denn auch in diesem Fall zahlt es sich auch, ein wenig mehr Informationen einzuholen, als später den Schaden zu haben.

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