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Rechtsirrtümer im E-Mail-Marketing Teil 1

Wer mit dem E-Mail-Marketing erfolgreich sein möchte, muss auch auf alles vorbereitet sein. Denn nicht selten kann es sein, dass aus einem kleinen Fehler oder Missgeschick eine große Abmahnung resultiert.

Immer noch gibt es einige Rechtsirrtümer, die in Sachen E-Mail-Marketing, im Umlauf sind. Damit Sie entsprechend der Situation in Zukunft besser vorbereitet sind, folgen nun die größten Irrtümer, auf die Sie achten sollten:

Rechtsirrtümer – Nummer 1: Ein mutmaßliches Interesse im B2B-Bereich genügt

Achtung Spam-Gefahr Rechtsirrtümer - © vector_master - Fotolia.comDies ist ein Trugschluss. Denn im Umkehrschluss würde dies bedeuten, dass ein sachliches Interesse des Adressaten vermutet werden kann und dies würde dann die Zusendung einer E-Mail oder eines Newsletters rechtfertigen.

Dieses vermutete Interesse im deutschen B2B-Bereich reicht aber nicht aus. Und erst recht nicht im B2C-Bereich.

Rechtsirrtümer – Nummer 2: Es dürfen so viele Daten, wie möglich erhoben werden

Auch dies ist falsch. Es muss immer das Gebot der Datenvermeidung und –sparsamkeit beachtet werden. Entsprechend muss die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen an dem Ziel ausgerichtet werden, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben.

Darüber hinaus darf es nicht zu einer Voraussetzung (Pflichtangabe) für die Anmeldung des Newsletters werden.

Rechtsirrtümer – Nummer 3: Per Mail darf nach dem Interesse an einem Newsletter gefragt werden

Werbung hat ja immer das Ziel, Waren oder Dienstleistungen zu verkaufen. So ist also auch die Nachfrage, als Werbung anzusehen. Wer sich für die E-Mail-Werbung entscheidet, muss immer auf die ausdrückliche oder konkludente Einwilligung des Adressaten Wert legen. Die Ausnahme bildet hier nur das Soft Opt-in.

Es ist also wichtig, dass der Adressat entsprechend sein Häkchen setzte und Sie seine Einwilligung bei Bedarf auch nachweisen können.

Rechtsirrtümer – Nummer 4: Internetgewinnspiele und Werbeeinwilligung nicht koppeln

Auch dies ist nicht unbedingt richtig. Dennoch muss gesagt werden, dass die Rechtslage in diesem Fall nicht klar definiert ist. Durch den Datenschutz werden die Koppelungen seit 2009 nur noch dann verboten, wenn dem Betroffenen ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen ohne die Einwilligung nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist“.

Dennoch muss eben auch gesagt werden, dass es immer mehr Internetgewinnspiele gibt. Ein generelles Kopplungsverbot gibt es wohl aber nicht.

Bei Unsicherheiten wäre es jedoch zu empfehlen, in diesem Fall einfach mal einen Juristen nach entsprechendem Rat zu fragen.

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