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E-Mail-Marketing – Was ist rechtlich überhaupt erlaubt? Teil 1

Wer heute das Internet effektiv für sich nutzen möchte, kommt auch am E-Mail-Marketing nicht mehr vorbei.

Doch dies kann auch sehr schnell zu einer Gefahr werden. Denn nicht immer ist alles, was hier in die E-Mails geschrieben wird, auch rechtlich einwandfrei.

Genau das kann aber sehr teuer enden.

Um mögliche Rechtstreite zu vermeiden, sollten Sie sich im Vorfeld ausreichend informieren. Denn durch den Gesetzgeber wurde bereits seit einiger Zeit beschlossen, dass unerwünschte E-Mail-Werbung verboten ist. Jede E-Mail, jedes Mailing oder auch jeder Newsletter, der versendet wird und nicht vom Empfänger gewollt ist, kann eine Abmahnung mit sich bringen.

Dabei geht es aber nicht nur den Absendern an den Kragen. Auch Werbeagenturen können gegenüber dem Auftraggeber schadenspflichtig sein. Dies ist besonders der Fall, wenn es sich bei der Werbung um eine wettbewerbswidrige Leistung handelt. Dies entscheid unter anderem das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 13.03.2003 – Az. I-5 U 39/02.

Vom Gesetzgeber werden E-Mails auch anders beurteilt, als die normalen Werbebriefe, die beispielsweise per Post an den Empfänger versendet werden. Denn mit E-Mails geht ein größeres Belästigungsrisiko einher.

Darüber hinaus verursachen diese E-Mails kaum Kosten und können in einer sehr hohen Anzahl verschickt werden.

E-Mails haben einen großen Nutzen im Bereich des Marketings, keine Frage. Aber man muss eben auch wissen, wie diese wertvolle Macht eingesetzt werden sollte. Damit Werbemails wirklich aus rechtlicher Sicht verschickt werden können, müssen einige Bedingungen erfüllt werden.

Werbe-E-Mails sind eine unzumutbare Belästigung

Achtung Spam-Gefahr - © vector_master - Fotolia.comMitte Juli 2004 ist das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Hier findet sich der § 7 UWG. In diesem steht geschrieben, dass Werbe-E-Mails eine unzumutbare Belästigung und wettbewerbswidrig sind. Damit sind sowohl private, als auch gewerbliche Empfänger gemeint.

Demnach liegt eine unzumutbare Belästigung immer dann vor, wenn:

  • der Empfänger sein Einverständnis für das Versenden der E-Mails nicht gegeben hat
  • der Absender seine Identität verheimlicht oder verschleiert
  • die E-Mail keine gültige Anschrift enthält, unter die sich der Empfänger austragen oder abmelden können, um keine weiteren Mails mehr zu bekommen.

Um also rechtlich einwandfreies E-Mail-Marketing betreiben zu können, muss:

  • die vorherige Einwilligung des Empfängers nachweisbar vorliegen
  • in jeder E-Mail stets ein komplettes Impressum vorhanden sein
  • in jeder E-Mail eine Austragungsmöglichkeit gegeben werden.

Würde nur eine der genannten Voraussetzungen fehlen, besteht bereits eine unzumutbare Belästigung. Dies reicht schon für eine Abmahnung, die wiederum weitere Konsequenzen mit sich bringen kann.

Aber es gibt noch weitere Gefahren, die viele Unternehmen nicht als solche einstufen.

Es ist eben auch unzulässig, sich aus dem Internet einfach Adressen von Kunden oder Interessenten zu suchen und diese mit E-Mails zu bombardieren.

Darüber hinaus kann es auch schon ein Fehler sein, eine Person anzuschreiben und nachzufragen, ob diese etwaige Informationen in der Zukunft haben möchte.

Weiterhin ist auch das Opt-Out-Verfahren mit Vorsicht zu betrachten. In diesem Fall wird eine Person so lange mit Newslettern bombardiert, bis sie sich aus dem Verteiler austrägt.

Auch der Kauf oder das Mieten von Adressen kann riskant sein.  Es muss für jede Adresse eine Einwilligung des Empfängers vorliegen.

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