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E-Mail-Marketing – Was ist rechtlich überhaupt erlaubt? Teil 2

Ausnahmen bestätigen die Regel…

Rechtlich gesehen gibt es beim E-Mail-Marketing auch einige Ausnahmen. Diese treffen aber nur dann zu, wenn der Kontakt bereits besteht.

Nach § 7 Abs. 3UWG ist Werbung immer dann zulässig, wenn:

  • Der Versender der Werbemails, die E-Mail-Adresse vom Empfänger selbst erhalten hat. Dies kann beispielsweise beim Kauf einer Ware oder Dienstleistung der Fall sein. So ist es sehr häufig im Online-Shop oder auch beim Übergeben der Visitenkarte, auf der sich dann eine E-Mail-Adresse befindet.
  • Die E-Mail-Adresse ausschließlich für Werbung mit ähnlicher Ware oder Dienstleistung verwendet wird. Hat ein Kunde beispielsweise in einem Online-Shop ein Buch bestellt, darf keine Werbung von Finanzdienstleistungen erfolgen.
  • Der Empfänger der Zusendung von Werbe-E-Mails nicht widersprochen hat.
  • Der Kunde zu jeder Zeit die Möglichkeit hat, sich aus dem Verteiler austragen lassen zu können. Der Kunde muss also immer die Option haben, die Werbe-E-Mail abbestellen zu können.

Newsletter-Versand nur mit Double-Opt-In-Verfahren

Achtung Spam-Gefahr - © vector_master - Fotolia.comWer Newsletter versenden will und hierfür die erforderliche Einwilligung des Empfängers haben möchte, kann dies nur mit dem Double-Opt-In-Verfahren rechtlich einwandfrei erzielen.

Meldet sich ein Kunde online an, bekommt dieser erst einmal eine E-Mail mit einem sogenannten Bestätigungslink. Erst nach dem Klick auf diesen Link, kann die Registrierung dann gültig werden und der Interessent E-Mails erhalten.

Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Anmeldung für einen Newsletter wirklich gewollt ist und z.B. die Mail-Adresse nicht missbräuchlich von einem Dritten verwendet wurde.

Aber auch bei der Bestätigungsmail muss etwas beachtet werden! Es darf hier keine Werbung zum Inhalt gehören. Die Mail muss zudem auch sehr sachlich gestaltet sein. So wurden bereits einige Bestätigungsmails von Gerichten als Spam eingestuft, weil diese Werbung oder gar Logos enthielten. In diesem Fall, ist weniger also eindeutig mehr.

Die rechtlich wirksame Einwilligung für den Erhalt des Newsletters, setzt aber immer ein aktives Handeln des Empfängers voraus. Es dürfen sich deshalb keine Kästchen zum Anklicken der Bestätigung in den Onlineformularen finden, die bereits vorab automatisch angeklickt wurden.

Der Kunde muss die freie Entscheidung haben, ob er einen Newsletter zusammen mit seiner Bestellung und darüber hinaus haben möchte oder nicht. Auch in diesem Fall kann ein zu voreiliges Handeln der Unternehmen zu einer Abmahnung führen.

Beim Lead-Motor sind Sie auf der sicheren Seite, da standardmäßig immer das Doppel-Optin-Verfahren eingesetzt wird und so im Falle eines Falles die Einwilligung des Empfängers stets nachgewiesen werde könnte.

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